Vereinssatzung
I. Name des Vereins:
§ 1
Der am 02. September 1879 gegründete Nahmer Turnverein führt seit dem 18. Oktober 1919 den Namen "Allgemeiner Turn- und Spielverein Hohenlimburg-Nahmer e.V." und seit dem 05. März 1949 den Namen " Allgemeiner Turn- und Spielverein Hohenlimburg-Nahmer 1879 e.V.". Er hat seinen Sitz in Hagen-Hohenlimburg, Unternahmer Strasse 21. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen eingetragen.
II. Zweck des Vereins:
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO 77 durch die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und die planmäßige Pflege von Spiel und Sport sowie der Jugendarbeit und der Pflege kameradschaftlicher Gesinnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer und religiöser Art ab. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ der Stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ebenfalls keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Mitgliedschaft:
§ 4
Jeder kann die Mitgliedschaft des Vereins beantragen. Der Antrag muß schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist.
§ 5
Die Mitglieder des Vereins sind:
a) Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht, über 18 Jahre.
b) Jugendliche, ohne Stimmrecht, vom 14. bis 18. Lebensjahr.
c) Schüler, ohne Stimmrecht, unter dem 14. Lebensjahr.
d) Ehrenmitglieder, mit Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitglieder können nur vom Vorstand mit ¾ Mehrheit, entsprechend der Ehrenordnung, ernannt werden.
§ 6
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand.
Das ausgetretene Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbetrages bis Ende des laufenden Kalenderjahres verpflichtet. Mit der Abmeldung erlöscht aber jedes aus der Mitgliedschaft entsprungene Recht.
§ 7
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind:
a) Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Vereinsordnung
b) Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) Nichtzahlung der Vereinsbeiträge trotz mehrmaliger Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
§ 8
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stundung und Erlaß von Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträgen entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.
IV. Verwaltung und Leitung des Vereins:
§ 9
Zur Verwaltung und Leitung des Vereins sind berufen:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Mitgliederversammlung:
§ 10
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie ist befugt, in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse zu fassen, die auch für den Vorstand unbeschränkt bindend sind und denselben bei deren Übertretung oder Überschreitung dem Verein gegenüber haftbar machen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:
a) Wahl des Vorszandes
b) Wahl des Kassenprüfer
c) Abänderung der Satzung
d) Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Genehmigung von Verträgen (außer Tagesverträgen)
f) Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Besitztum des Vereins
g) Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliederbeiträge
h) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
i) Ausschließung von Mitgliedern
j) Beschlußfassung über Verschmelzung mit anderen Vereinen
k) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf durch den Vorstand einberufen.
Der Vorstand muß zu einer Mitgliederversammlung einladen, wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes eine solche schriftlich beantragen.
Die erste Mitgliederversammlung eines jeden Jahres (Jahreshauptversammlung) soll möglichst im Januar oder Februar stattfinden. In dieser sind die Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte des Vorstandes und die Prüfungsberichte der kassenprüfer zu erstatten, sowie die Wahl der turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzunehmen.
§ 12
Die stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens 15 Kalendertage vorher schriftlich oder durch Mitteilung in den zwei meistgelsenen Tageszeitungen, unter Angabe der Tagesordnung, zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
§ 13
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder durch ein Mitglied des Vorstandes, entsprechend der Tagesordnung und den Bestimmungen der Satzung, geleitet.
§ 14
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, in der die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind, anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen, vom letzteren aufzubewahren, dort kann sie auf Wunsch eingesehen werden.
§ 15
Jeder Antrag in Bezug auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung muß mindestens 8 Kalendertage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Dringende Anträge zur sofortigen Behandlung in einer Mitgliederversammlung bedürfen der Unterstützung von ¾ aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ein Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muß begründet dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Abberufung. Dem Betreffenden steht das Recht der Verteidigung vor der Mitgliederversammlung zu.
§ 16
Zur Beschlußfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt eine Versammlung beschlußunfähig, so ist die nächste innerhalb 24 Tagen einberufene Mitgliederversammlung mit erneuter Einladung wie in § 12 vorgeschrieben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenen beschlußfähig.
§ 17
Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht in der Satzung für bestimmte Fälle anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 18
Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben, auf Antrag und entsprechendem Beschluß durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 19
Die Wahlen können durch Handaufheben oder durch Stimmzettel erfolgen. Sie können sich nur auf zur Wahl Vorgeschlagene erstrecken. Derjenige gilt als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Muß eine zweite Wahl erfolgen, so findet diese nur unter den beiden Höchstbestimmten statt.
VI. Der Vorstand:
§ 20
An der Spitz des Vereins steht der Vorstand.
Er wird gebildet aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenwart
e) dem Oberturnwart
f) dem Leiter der TT-Abteilung
g) dem Leiter der Radsportabteilung
h) dem Wirtschaftsausschuß (höchstens 3 Mitglieder)
Mehrere Posten des Vorstandes zu a-d dürfen nicht in einer Hand zusammengelegt werden.
Dem erweiterten Vorstand gehören die einzelnen Fachwarte an. Die Jugendvertreter werden entsprechend der Jugendordnung gewählt.
§ 21
Die in § 20 zu a) - d) Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dahingehend zur Vertretung des Vereins ermächtigt, daß jeweils der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter in Verbindung mit dem Geschäftsführer oder dem Kassenwart rechtsverbindlich für den Verein handeln können. Sie vertreten den Verein unbeschränkt, gerichtlich und außergerichtlich, auch wenn sie der Mitgliederversammlung gegenüber ihre Befugnisse überschritten haben sollten. Sie sind zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein ermächtigt.
§ 22
Dem Vorstand (a - h) obliegt die Leitung des Vereins, die Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Berufung der Mitgliederversammlung, die Feststellung der Tagesordnung, derselben, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wie überhaupt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er tritt nach Bedarf unter der Leitung des Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes zusammen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist vom Geschäftsführer ein Bericht anzufertigen, welcher von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Geschäftsführer aufzubewahren ist.
Jedes Vorstandsmitglied ist gehalten, über Verhandlungen, welche vom Leiter als "Vertraulich" bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.
§ 23
Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf drei Jahre, und zwar derart, daß in regelmäßigem Turnus in jedem Jahr 1/3 der Vorstandsmitglieder ausscheiden. Wiederwahl ist zulässig.
Es scheiden aus dem Vorstand aus:
Nach Ablauf des ersten Jahres:
- Der Geschäftsführer
- Der Oberturnwart
- Ein Mitglied vom Wirtschaftsausschuß
Nach Ablauf des zweiten Jahres:
- Der stellvertreter des Vorsitzenden
- Der Kassenwart
- Der Leiter der Radsportabteilung
- Ein Mitglied vom Wirtschaftsausschuß
Nach Ablauf des dritten Jahres:
- Der Vorsitzende
- Der Leiter der TT-Abteilung
- Ein Mitglied vom Wirtschaftsausschuß
VII. Die Abteilungsleiter und Fachwarte:
§ 24
Den Abteilungsleitern und Fachwarten, unter Leitung des Oberturnwartes, obliegt die fachliche Leitung, Beaufsichtigung und Förderung des gesamten Spiel- und Sportbetriebes sowie die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung. Sie werden von den einzelnen Abteilungen gewählt.
VIII. Die Kassenprüfer:
§ 25
In der Jahreshauptversammlung sind für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, zu wählen. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
IX. Verschmelzung mit anderen Vereinen:
§ 26
Eine Verschmelzung mit anderen Vereinen, die den gleichen Zweck dienen (§ 2) kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
X. Auflösung des Vereins:
§ 27
Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens hierzu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung sich dafür erklären. Stimmberechtigt sind in diesem Fall nur Mitglieder, welche länger als fünf Jahre stimmberechtigt dem Verein angehören. Eine Verschmelzung gemäß § 26 ist, auch wenn damit eine Namensänderung verbunden sein sollte, keine Auflösung des Vereins im Sinne dieses § 27. Nach Auflösung und Liquidation des Vereins ist das noch verbliebene Besitztum und Vermögen der Stadt Hagen mit der Verpflichtung zu übertragen, dasselbe im Sinne der Vereinsaufgabe für gleichartige, gemeinnützige Zwecke innerhalb des Stadtteils Hohenlimburg zu verwenden.
Hagen-Hohenlimburg, 16. März 1997